Ein Monteurzimmer ist eine spezielle, befristete Unterkunft, die sich vorrangig an Bauarbeiter und Monteure richtet. Es zeichnet sich durch Merkmale wie einen günstigen Preis und eine sparsame, aber dennoch praktische Einrichtung aus.
Wer sich dafür entscheidet, ein Monteurzimmer zu vermieten, sollte im Hinterkopf behalten, dass eine solche Vermietung grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist. Wie bei jeder Regelung existieren auch hier Ausnahmen und Sonderfälle. Eine besondere Rolle spielt dabei das jährliche Einkommen des Vermieters. Zudem ist Achtsamkeit gefordert: Auch wenn die Möglichkeit zur Befreiung von der Umsatzsteuer gegeben ist, kann es Vorteile haben, sie dennoch freiwillig abzuführen.
Muss für die Monteurzimmer-Vermietung eine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlt werden?
Beim Vermieten von Monteurwohnungen oder Monteurzimmern gibt es für Vermieter zahlreiche rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, die vorab in Erfahrung zu bringen sind. So auch die Tatsache, dass eine kurzfristige (Unter)Vermietung von Wohn- und Schlafräumen nach dem Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerpflichtig ist.
Kleinunternehmerregelung
Befreit davon sind lediglich private Vermieter, da sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Diese besagt nämlich, dass eine Umsatzsteuer für Bruttoumsätze bis 22.000 Euro im Vorjahr und maximal 50.000 Euro für das laufende Jahr nicht anfällt. Folglich sollten auch die Rechnungen ohne Umsatzsteuer vermerkt werden: „Ohne MwSt. laut §19 Abs. 1 UStG.“
Wann Vermieter eine Rechnung oder Quittung ausstellen müssen
Gesamtumsatz als Vermieter ausschlaggebend
Zu berücksichtigen ist, dass diese Umsatzgrenzen den Gesamtumsatz als Vermieter meinen. Es werden also alle aus der Vermieter-Tätigkeit stammenden Umsätze mit den Umsätzen aus anderen unternehmerischen Aktivitäten addiert. So kann es passieren, dass der Gültigkeitsanspruch für die Kleinunternehmerregelung verloren geht.
Freiwilliger Verzicht der Kleinunternehmerregelung möglich
Wer diese Umsatzgrenzen als Vermieter nicht überschreitet, hat gemäß § 19 Abs. 2 UStG die Option, freiwillig auf die Beanspruchung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Hierfür muss die Umsatzsteuer nach aktuell geltenden Vorschriften des UStG in der Umsatzsteuer-Erklärung oder der Umsatzsteuer-Voranmeldung angegeben werden.
Häufige Fragen zum Thema Umsatzsteuer bei Vermietung von Monteurunterkünften
Ist die Vermietung eines Monteurzimmers umsatzsteuerpflichtig?
Die Vermietung von Ferienwohnungen oder Monteurzimmern ist eine kurzfristige Beherbergung von Fremden und damit gemäß § 4 Nr. 12 a Satz 2 UStG (Umsatzsteuergesetz) grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Die Vermietung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.
Wann liegt eine kurzfristige Vermietung bzw. Beherbergung vor?
Kurzfristig ist eine Vermietung bzw. eine Beherbergung von Fremden, wenn diese eine Dauer von 6 Monaten nicht überschreitet.
Wann ist man von der Umsatzsteuer befreit?
Private Vermieter von Monteurunterkünften fallen unter die Kleinunternehmerregelung, sofern die Mieteinahmen 22.000 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro für das laufende Jahr nicht überschreiten. Auf Rechnungen als Kleinunternehmer vermerken Sie "Ohne MwSt. laut §19 Abs. 1 UStG.".
Wie hoch ist die Umsatzsteuer bei Vermietung einer Monteurwohnung?
Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer Monteurunterkunft fallen 7 Prozent Umsatzsteuer an. Dieser Steuersatz wird auch als "Hotelsteuer" bezeichnet. Korrekt heißt er "Steuersatz für Beherbergungsleistungen".
Gesenkter Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen
Der seit 2010 bestehende, gesenkte „Steuersatz für Beherbergungsleistungen“ beträgt nur 7 Prozent und gilt, wenn man als Vermieter mit den Gesamtumsätzen die Maximalgrenze überschreitet oder auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet.
"Hotelsteuer"
Diesen Umsatzsteuersatz bezeichnet man auch als „Hotelsteuer“. Er ist für kurzfristige Vermietungen von Wohnräumen an Fremdpersonen gedacht. Diese Vermietungen dürfen den Zeitraum von maximal sechs Monaten nicht überschreiten. Betroffen sind davon Beherbergungen in Pensionen, Ferienwohnungen, aber auch in gewöhnlichen Hotels.
Wichtig zu wissen ist, dass der gesenkte Umsatzsteuersatz nur für die unmittelbare Beherbergung zutrifft. Andere Leistungen, wie die folgenden, sind ausgeschlossen:
- Nutzung von Fernsehen/TV
- Verpflegung (Frühstück, Mittagessen, etc.)
- Wellness-Angebote (wie zum Beispiel Massagen)
- Weitere Pauschalangebote
- Zugang zum Kommunikationsnetz (Internet, Telefon)
Vor- und Nachteile der Regelung
Für die Mieter entsteht ein nicht unerheblicher Nachteil. Denn dadurch, dass sie in der Rolle des Vermieters den Umsatzsteuersatz zahlen, wird es für die privaten Endverbraucher teurer. Das kann unter Umständen zu weniger Kundschaft führen oder sie gänzlich abschrecken. Demgegenüber ergibt sich aber auch ein Vorteil, nämlich das Recht auf Vorsteuerabzug. So darf man beispielsweise beim Anschaffen von Möbeln, um das Monteurzimmer wie gewünscht einzurichten, die Vorsteuer gleich abziehen.
Für Leistungen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Wohn- und Gewerberäumen fällt nach dem UStG generell keine Umsatzsteuer an – jedoch existieren auch hier gesetzliche Ausnahmen, die im Einzelfall zu studieren sind.
Ausführliche Informationen zum Thema Monteurzimmer vermieten