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Gewerbeanmeldung für die Vermietung von Monteurzimmern

Gewerbeanmeldung für die Vermietung von Monteurzimmern - monteur-zimmer.info

Wer seine Gästezimmer professionell vermieten will, ist daran interessiert, über das ganze Jahr hinweg eine hohe Auslastung zu erreichen. Denn ein leerstehender Raum verursacht Kosten, ganz zu schweigen von der fehlenden Mieteinnahme. Zudem gibt es rechtliche Hürden, wie zum Beispiel die Verpflichtung, als Vermieter von Monteurzimmern oder Monteurwohnungen, ein Gewerbe anzumelden. Auch wenn es in vielen Fällen ein obligatorischer Schritt ist, zu dem einen die jeweilige Stadtverwaltung auffordert, lässt sich im Vorhinein nicht pauschal sagen, ob er in einer bestimmten Situation vorgenommen werden muss oder nicht. Relevant hierfür sind die Umstände als Vermieter.

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Gewerbesteuerpflicht ab 24.500 Euro Jahresgewinn

Grundsätzlich ist für Gewinne bis zu einer Jahressumme von 24.500 Euro zu erwägen, ein Gewerbe anzumelden. Sollte sich der jährliche Gewinn über dieser Grenze befinden, so besteht eine Gewerbesteuerpflicht, weil in den meisten Fällen von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden kann.

Das Gewerbe als solches besitzt verschiedene Merkmale. So zum Beispiel fokussiert es die Absicht, Gewinne zu erzielen und macht seine nicht einmalige, sondern dauerhafte Tätigkeit auch nach außen für Dritte sichtbar.

Die Pflicht, ein Gewerbe anzumelden ist aber nicht so erschwerend, wie manche annehmen. Sie enthält eine Anzeige darüber, dass durch das Vermieten eines Monteurzimmers eine wirtschaftliche Aktivität passiert. Zunächst sind keine weiteren Verpflichtungen an diese Anzeige geknüpft. Anschließend setzt das Gewerbeamt das Finanzamt über die Anmeldung in Kenntnis, woraus sich keinerlei Nachteile für den Vermieter ergeben. Denn Einkünfte aus Vermietungen müssen ohnehin in der Einkommenssteuererklärung aufgelistet werden.

Vermietung eines Monteurzimmers im privaten Bereich

Erfolgt die Vermietung der Monteurunterkunft im privaten Bereich der Vermögensverwaltung, so kann laut § 14 Abgabenordnung (AO) nicht die Rede von einer gewerblichen Tätigkeit sein. Von einer Vermögensverwaltung spricht man, wenn ein Eigentümer Vermögenswerte darauf verwendet, Immobilien beispielsweise zur Miete oder zur Pacht anzubieten. Ein gewerblicher Betrieb entsteht laut Abgabenordnung, wenn durch eine dauerhafte und selbstständige Tätigkeit wirtschaftliche Vorteile erwachsen, die die Grenzen einer Vermögensverwaltung sprengen. Eine eindeutige Definition dieser Grenze existiert seitens des Gesetzgebers nicht. Im Einzelfall sind es die individuellen Umstände, die darüber entscheiden, wann die private von der gewerblichen Tätigkeit abzugrenzen ist.

Gewerbliche Vermietung von Monteurzimmern

Gewerbliche Vermietung eines Monteurzimmers

Den meisten gewerblichen Vermietern fällt es in der Hauptsaison nicht allzu schwer, entsprechende Räume zu besetzen. Schwieriger hingegen ist die Vermietung von Zimmern in der Nebensaison: Mache Beherbergungsbetriebe haben dann Probleme, selbst einen Teil der Räume abzugeben. Aus diesem Grund gehen Gewerbetreibende im Gastgewerbe immer mehr dazu über, einige der Zimmer ganzjährig an Handelsvertreter, Monteure oder Zeitarbeitskräfte zu vermieten. Auch Messebesucher, die sich mit normalem Komfort zufriedengeben, nehmen solche Räumlichkeiten oft in Anspruch, da anderweitig spontane Übernachtungsmöglichkeiten zu finden oft schwierig ist. Zudem sind Monteurzimmer im Regelfall günstiger als ein normales Pensions- oder Hotelzimmer.

Vorteile für Vermieter und Mieter

Aus dem kurzfristigen Überlassen von eingerichteten Zimmern an Zeitarbeitskräfte und Monteure ergeben sich nicht nur Vorteile für den Vermieter, sondern auch für die mietenden Firmen. Zum einen ist das Monteurzimmer kostengünstig und der Vermieter in aller Regel zuverlässig. Darüber hinaus erhält das Unternehmen oft eine Rechnung, in welcher die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Auch die Arbeitskräfte können sich voll und ganz auf ihre Tätigkeit einlassen, weil sie nicht ständig nach neuen Schlafgelegenheiten suchen müssen.

Wie funktioniert die Anmeldung?

Als künftiger Vermieter kann man die erforderlichen Formulare beim Gewerbeamt einholen. Weil sich die Zuständigkeiten je nach Stadt unterscheiden können, empfiehlt es sich, vorab nachzufragen, welche Behörde im individuellen Fall zuständig ist. Das kann ein Bezirksamt, das Rathaus oder auch das Bürgeramt sein.

Die richtigen Anmelde-Formulare im Internet finden

Nicht immer ist es nötig, persönlich vor Ort zu sein. Oftmals können die entsprechenden Formulare im Internet heruntergeladen, zu Hause ausgefüllt und anschließend bei der Behörde abgegeben werden. Das Gewerbeamt leitet schließlich die Anmeldung beispielsweise an die Berufsgenossenschaft, das Finanzamt oder die Industrie- und Handelskammer weiter.

Später nehmen diese Institutionen wiederum Kontakt mit dem zukünftigen Vermieter auf, um genauere Angaben zur Vermietung des Wohnraums an Handelsreisende und Monteure einzuholen. Einige der Unterlagen werden benötigt, um Steuern an das Finanzamt abzuführen. Das Zahlen einer Gewerbesteuer ist nur dann erforderlich, wenn aus der Tätigkeit als Vermieter pro Jahr mehr als 24.500 Euro an Gewinn zusammenkommen. Falls nicht, befindet man sich im Rahmen des Gewerbesteuer-Freibetrags.

Umsatzsteuerpflicht ab 22.000 Euro

Für die Umsatzsteuer dagegen greift eine andere Regelung: Sollte mit der Vermietung von Zimmern ein jährlicher Umsatz von über 22.000 Euro erwirtschaftet werden, ist die Umsatzsteuer im darauffolgenden Jahr unbedingt zu zahlen. Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss einerseits die Umsatzsteuer in seinen Rechnungen aufführen. Andererseits kann er später dem Finanzamt gegenüber die Vorsteuer geltend machen.

Kosten bei der Anmeldung eines Gewerbes

Kosten Gewerbe-Anmeldung für Vermieter

Je nach Gemeinde kostet die Anmeldung zwischen 15 und 60 Euro. Die Zahlung ist einmalig und häufig in bar zu entrichten. Manche Städte gestatten allerdings auch, diese Gebühr mit EC-Karte zu bezahlen. Der ausgefüllte Antrag zur Anmeldung des Gewerbes ist zusammen mit dem gültigen Personalausweis vorzulegen. Ausländische Personen brauchen dafür einen Reisepass, eine gültige Aufenthaltsgenehmigung sowie eine Meldebescheinigung. Sobald alle Unterlagen und Dokumente durch einen Mitarbeiter im Gewerbeamt geprüft worden sind, erfolgt die Bezahlung der Gebühr und hinterher die Übergabe des Gewerbescheins.

Monteurzimmer-Vermietung als Nebengewerbe

Vermieter, die Räume in ihrem Eigenheim Monteuren überlassen, und das als Nebentätigkeit zu ihrem Job ausführen, benötigen dabei ebenso eine Gewerbeanmeldung. Weil die Überlassung ähnlich einem Pensionsbetrieb oder Hotel erfolgt, greift die Pflicht zur Gewerbeanmeldung auch dann, wenn die Tätigkeit in der Freizeit stattfindet. Im entsprechenden Formular muss dann lediglich vermerkt werden, dass es sich bei der Zimmervermietung nur um ein Nebengewerbe handelt.

Kleinunternehmerregelung

Erzielt man damit weniger Umsätze als 22.000 Euro im Jahr, profitiert man von der Kleinunternehmer-Regelung, laut welcher keine Umsatzsteuer auf den ausgestellten Rechnungen ausgewiesen werden muss. Unerheblich ist dabei, ob die Rechnung an Arbeitgeber oder Gäste gerichtet ist.

Voraussetzungen der Kleinunternehmer-Regelung

Die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen dürfen laut § 19 UStG folgende Umsatzgrenzen nicht übersteigen:

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro)
    und
  • im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro.

Muss man immer ein Gewerbe anmelden?

Monteurzimmer im Internet finden über Suchportale

Monteurzimmer-Suchportale

Monteure suchen nach ihren zukünftigen Logier-Möglichkeiten meist über Suchportale wie monteur-zimmer.info im Web. Demgegenüber gibt es auch eine wachsende Anzahl privater Personen, die ihre nicht mehr benötigten Räume an Monteure oder Menschen überlassen, die woanders wohnen, als sie arbeiten. Denn auch solche Menschen suchen eine komfortable Unterkunft, die unweit der vorübergehenden Arbeitsstelle liegt.

Messen und andere Veranstaltungen als lukrative Einnahmequelle

Eine weitere lukrative Einnahmequelle für Privatvermieter sind Besucher von Großveranstaltungen. Wichtig ist, sich in diesem Fall rechtzeitig darüber zu informieren, was es zu beachten gilt. Denn für das gewerbliche Vermieten von Wohnraum an Dritte gelten andere Regelungen als für die private Übergabe eines Zimmers für kurzfristige Zeiträume. Am wenigsten problematisch ist die Vermietung dann, wenn der Vermieter gleichzeitig Eigentümer der Immobilie ist. Andernfalls wird eine entsprechende Genehmigung des eigentlichen Vermieters benötigt.

Wichtig für die Vermietung von Monteurzimmern

Wissenswertes bei der Vermietung von Monteurzimmern

Wer ein eigenes Haus hat und darin ein Zimmer nur gelegentlich für Besucher von Messen oder größeren Veranstaltungen anbietet und keine weiteren Leistungen wie Zimmerreinigung, Frühstück oder die Nutzung der Gemeinschaftsküche bereitstellt, gilt als Privatvermieter.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Steuerrechtlich betrachtet bezieht man die Einkünfte lediglich aus Verpachtung und Vermietung, die natürlich in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Allerdings liegt kein Gewerbe vor, wodurch auch die Anmeldung beim Gewerbeamt entfällt.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Drohendes Bußgeld bei Verstößen

Sofern die Überlassung der Räumlichkeiten an Dritte dauerhaft ist, die darin wohnenden Personen wechseln und außerdem zusätzliche Serviceleistungen bestehen sowie die Absicht, Gewinne zu erzielen, liegt ein Gewerbe vor, das den Besitz eines Gewerbescheins obligatorisch macht. Wer dem zuständigen Gewerbeamt zu spät oder gar nicht Bescheid gibt, dass er Wohnraum an Kurzzeitgäste und Monteure vermietet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Was beim örtlichen Gewerbeamt nach der ordentlichen Anmeldung als Bagatellvermietung durchgeht, hängt vom Einzelfall ab. Unter zusätzlichen Dienstleistungen versteht das Gesetz beispielsweise den Ausschank von Getränken oder die Benutzung von Gemeinschaftsräumen. Das Gleiche gilt, wenn externe Anbieter für bestimmte Serviceleistungen benötigt werden. Selbst, wenn es sich nur um ein einziges Monteurzimmer handelt, das man vermietet, dieses aber in einer Wohnlage mit vielen anderen, auf dieselbe Weise genutzten Räumen liegt, ist die Vermietung gewerblich.

Weniger rechtliche Bestimmungen bei der Vermietung an Monteure

Wer ein einzelnes Zimmer an Monteure und Zeitarbeiter übergibt, die nahe einer längerfristigen Baustelle wohnen und arbeiten möchten, hat weniger rechtliche Bestimmungen zu erfüllen als ein Vermieter, der dasselbe in größerem Umfang betreibt. Zimmer, die eine bestimmte Mindestgröße nicht erreichen, dürfen sowieso nicht an fremde Personen vermietet werden. Einzelzimmer müssen daher mindestens 8 m² und Doppelzimmer 12 m² groß sein. Außerdem muss man als Gewerbetreibender alle für das jeweilige Bundesland geltenden Brandschutzbestimmungen einhalten.

Eine gaststättenrechtliche Genehmigung braucht man als Kleinvermieter heutzutage nicht mehr, wenn man seinen Gästen Getränke und Essen serviert. Hotels mit Restaurant dagegen, die ihre Räume auch an Monteure überlassen, benötigen eine Konzession. In Großstädten wie Hamburg, Berlin und München braucht ein gewerblicher Vermieter zusätzlich eine Zweckentfremdungsgenehmigung. Auch hier ist im Falle einer Fristversäumnis mit satten Bußgeldern zu rechnen.

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Wird das Eigenheim vollständig an Monteure vermietet, sodass nur ein kleiner Bereich zur privaten Nutzung bleibt, ist am besten die Industrie- und Handelskammer des Wohnbezirks zwecks weiterer Unterlagen und Genehmigungen zu kontaktieren. Denn, um einen Beherbergungsbetrieb in dieser Größe mit Bewirtung und weiteren Dienstleistungen zu leiten, werden außerdem die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, ein Führungszeugnis, ein Handelsregisterauszug sowie Gaststätten- und Makler-Erlaubnis benötigt.

Steuerberater notwendig?

Weil es sich hierbei um ein aufwendiges Prozedere handelt, kann die Beauftragung eines Steuerberaters sinnvoll sein. Dieser wäre auch im weiteren Verlauf der richtige Ansprechpartner, wenn es um das Ausfüllen der Einkommenssteuererklärung geht.

Einkommensteuer auf Gewinne durch Monteurzimmervermietung

Fallen aus der Vermietung von Räumen an Monteure und ähnliche Gäste Gewinne an, muss dafür die Einkommenssteuer gezahlt werden. Auch dann, wenn es sich nur um ein 8-m²-Einzelzimmer beziehungsweise ein 12-m²-Doppelzimmer handelt. Wenn die Monteure zusätzlich bewirtet werden und die Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Nutzung von Bad und Küche haben, ist das dem Gewerbeamt zu melden.

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